Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Wie eine Anhörung oder Meldung beantwortet wird, hat erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren.
Anhörung der Aufsichtsbehörde
Vor der Festsetzung eines Bußgelds erhält der Betroffene in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anhörung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Eine unbedachte oder unvollständige Stellungnahme kann sich nachteilig auf die Bußgeldhöhe auswirken.
Meldepflicht bei Datenpannen
Kommt es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, etwa durch einen Hackerangriff, eine Fehlversendung oder einen Datenverlust, besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 33 DSGVO eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden. Ob im Einzelfall eine meldepflichtige Verletzung vorliegt, sollte zeitnah geprüft werden.
Bemessung des Bußgelds
Die Höhe eines Bußgelds richtet sich unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem Grad des Verschuldens sowie getroffenen Maßnahmen zur Minderung des Schadens. Kooperation mit der Aufsichtsbehörde und nachweisbare Verbesserungsmaßnahmen können sich bußgeldmindernd auswirken.
Erste Schritte
- Schreiben der Aufsichtsbehörde vollständig sichten
- Frist zur Stellungnahme notieren
- Internen Sachverhalt zeitnah aufklären und dokumentieren
- Stellungnahme erst nach anwaltlicher Prüfung abgeben
Verwandte Themen
AGB-Prüfung
Datenschutzkonforme Vertragsgestaltung vorbeugend absichern.
Online-Shop-Recht
Datenschutzhinweise und Cookie-Einwilligung im Shop rechtssicher gestalten.
Weitere Themen auf Advoblog
Ratgeberartikel zu IT-Recht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Muss ich jede Datenpanne der Behörde melden?
Eine Meldepflicht besteht nur, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen führt. Ob dies der Fall ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?
Gegen einen Bußgeldbescheid der Aufsichtsbehörde kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wirkt sich Kooperation mit der Behörde bußgeldmindernd aus?
Kooperationsbereitschaft und nachweisbare Verbesserungsmaßnahmen können bei der Bemessung des Bußgelds berücksichtigt werden, garantieren aber keine bestimmte Minderung.