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Abmahnung Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten

Fehlende Widerrufsbelehrung, unzulässige Werbeaussage oder fehlerhafte Preisangabe: Abmahnungen nach dem UWG betreffen häufig Online-Händler und Dienstleister.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden ausgesprochen, wenn ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vermutet wird. Sie sollen eine schnelle außergerichtliche Erledigung ermöglichen.

Typische Anlässe

Häufige Anlässe sind fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben im Online-Handel, etwa bei der Widerrufsbelehrung oder Grundpreisangabe, unzulässige oder irreführende Werbeaussagen sowie fehlende Kennzeichnungen bei Werbung und Kooperationen. Ob der erhobene Vorwurf im konkreten Fall zutrifft, ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Abmahnbefugnis prüfen

Nicht jeder, der eine Abmahnung ausspricht, ist dazu auch berechtigt. Ob der Abmahnende tatsächlich Mitbewerber ist oder ein Verband die gesetzlichen Voraussetzungen der Klagebefugnis erfüllt, sollte vor jeder inhaltlichen Reaktion geprüft werden.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Auch hier gilt: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht unverändert unterschrieben werden. Sie begründet bei künftigen Verstößen die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe und sollte daher auf das tatsächlich Erforderliche beschränkt werden.

Achtung Wiederholungsgefahr: Wird der beanstandete Verstoß nach Erhalt der Abmahnung nicht abgestellt, kann dies die Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfahren verschlechtern. Der beanstandete Zustand sollte daher zeitnah geprüft und, soweit berechtigt, korrigiert werden – unabhängig von der Frage der Unterlassungserklärung.

Erste Schritte nach Erhalt

  • Abmahnung und beanstandete Website bzw. Anzeige dokumentieren
  • Abmahnbefugnis des Absenders nicht ungeprüft hinnehmen
  • Beanstandeten Zustand zeitnah prüfen lassen
  • Unterlassungserklärung erst nach anwaltlicher Prüfung abgeben

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Häufige Fragen

Muss ich die Abmahnkosten erstatten?

Ob eine Kostenerstattungspflicht besteht, hängt von der Berechtigung der Abmahnung und der Abmahnbefugnis des Absenders ab. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.

Reicht es, den Mangel einfach zu beheben?

Das alleinige Beheben des Mangels beseitigt in der Regel nicht die durch den bereits begangenen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr. Zusätzlich ist meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Eine kurze Fristverlängerung wird in der Praxis häufig gewährt, ist aber nicht garantiert. Eine entsprechende Anfrage sollte zeitnah nach Erhalt gestellt werden.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?
Abmahnbefugnis und Vorwurf sollten vor einer Reaktion geprüft werden.
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